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Unterhaltssicherungsgesetz

Die Unterhaltspflicht des Staates für Wehrpflichtige und deren Familienangehörige wird im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) geregelt. Die Bestimmungen des USG gelten für:

- Grundwehrdienstleistende - Zivildienstleistende und - Teilnehmer an Wehrübungen

Bundeswehrangehörige, die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldaten erhalten, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem USG.

Wehr- und Zivildienstleistende haben Anspruch auf freie Heilfürsorge durch den Bund. Die Aufwendungen für eine Anwartschaftsversicherung werden ersetzt. Die vollen Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden für Familienangehörige ohne eigenes Einkommen übernommen.

Geltend gemacht werden diese Ansprüche bei der Unterhaltssicherungsbehörde der für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung.

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