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Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 (mtl. Auszahlung):

In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird die Pflegebedürftigkeit eines Menschen seit dem 1. Januar 2017 mit Hilfe von fünf Pflegegraden abgebildet. Die Pflegegrade ersetzen die bisherigen drei Pflegestufen.

Ausschlaggebend für den Erhalt eines Pflegegrades ist die Frage, wie schwer die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten einer Person eingeschränkt sind. Pflegegrad 1 steht hierbei für geringe Beeinträchtigungen.

Im Pflegegrad 1 hat der Versicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung Anrecht auf eine ambulante sowie stationäre Geldleistung von maximal 125 Euro pro Monat.

Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit (Risikoleben)
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegetagegeld

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